Satzung des  TSV Wiepenkathen von 1924 e.V.

Stand: 22.02.2023

Der TSV Wiepenkathen von 1924 e.V. achtet und fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter. Da in der Satzung teilweise rechtliche Normen, die ausschließlich in der männlichen Form geschrieben sind, wörtlich übernommen wurden, haben wir uns entschieden zur leichten Lesbarkeit und um Missverständnisse zu vermeiden, die männliche Form zu wählen. Gendergerechtigkeit ist für uns selbstverständlich und unser Handeln wird danach ausgerichtet, so dass wir die Satzung auch in der Form der anderen Geschlechter lesen und entsprechend durch unser Handeln mit Leben füllen.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „TSV Wiepenkathen von 1924 e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Hansestadt Stade, Stadtteil Wiepenkathen.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Nummer VR 100063 eingetragen.

4. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.

6. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

7. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines um-fassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

8. Sicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil im Leitbild des TSV Wiepenkathen. Ziel ist es, dass Sportaktivitäten und die Arbeit im und um den Sport sicher und unter weitmöglichstem Ausschluss von Gefährdungen geschehen können. Die für den Verein tätigen Beschäftigten und Ehrenamtlichen sollen jederzeit Arbeitsbedingungen haben, die ihre Unversehrtheit, Unfallfreiheit und Freiheit von Gesundheitsgefährdungen sicherstellen.

 

§ 2 Zweck des Vereins / Zweckerreichung

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) insbesondere im Rahmen des Breiten- und Freizeitsports und des Gesundheitssports aber auch im Wettkampfsport und auch aus der Perspektive von Integration und Inklusion mit und durch Sport. Des Weiteren wirkt der Verein im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendpflege und Jugendförderung mit.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Durchführung von Trainings- und Sportangeboten auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;

b) Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten, Sportanlagen und Räumen;

c) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampfrichtern;

d) Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Verein durch überfachliche Aus- und Fortbildungsangebote;

e) Durchführung von geeigneten Informations- und Bildungsveranstaltungen;

f) Durchführung von Sportveranstaltungen, Freizeitsportangeboten, Wettkämpfen, und sonstigen sportlichen Veranstaltungen.

g) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

4. Der Verein ist parteipolitisch, religionsbezogen und ethnisch neutral.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der TSV Wiepenkathen von 1924 e.V. ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.

2. Der TSV Wiepenkathen von 1924 e.V. kann auch Mitglied in den Fachverbänden der Sportorganisation werden.

3. Der TSV Wiepenkathen von 1924 e.V. kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, in weiteren Organisationen die Mitgliedschaft anstreben.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht den Zielen und Werten des Vereins widerspricht.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages.

3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag vom Vorstand von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und Personengesellschaften.

2. Der freiwillige Austritt erfordert eine schriftliche oder elektronische Austrittserklärung (Kündigung) mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres. Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang der Erklärung zum 31. Mai bzw. 30. November des Jahres erforderlich.

3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn

a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,

b) eine Nichtzahlung von Beträgen und Gebühren und sonstigen berechtigten Forderungen trotz zweimaliger Mahnung,

c) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens oder

d) ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgründe zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet der Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung. Die Entscheidung ist endgültig. Die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Klärung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf berechtigte bestehende Forderungen.

 

§ 8 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Zahlung

1. Aufnahmebeitrag, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu veröffentlichen.

2. Abteilungsbeiträge (in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsleitern), Kursgebühren und sonstige Entgelte werden vom Vorstand beschlossen und veröffentlicht.

3. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind bekannt zu geben.

Forderungen, die in der Summe mehr als zwei Monatszahlungen ergeben, werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei Zahlungsaufforderungen, deren jeweils eine Frist von 14 Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand fällige Forderungen stunden oder ermäßigen. In einem solchen Falle ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und an allen Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilzunehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln.

3. Sie sind ferner verpflichtet, die festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten.

4. Das Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per Email mitzuteilen.

5. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten am Erhalt und an der Arbeit des Vereins.

 

§10 Vereinsorgane

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 11 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, sofern die Erstattung nicht ausgeschlossen ist. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Stimmrecht

a) Stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme alle Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitglieder ab 16 Jahren.

b) Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

b) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

c) Der Vorstand muss innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

4. Einberufung der Mitgliederversammlung

a) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB durch Aushang an den Vereinssportstätten und auf der Vereinshomepage unter der Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher.

b) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an Vorstand zu richten.

5. Leitung der Mitgliederversammlung

a) Die Versammlungsleitung führt ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB. Ein Moderator kann durch die Veranstaltung führen.

6. Niederschrift

a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.

b) Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.

c) Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

d) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

e) Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

f) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag, den 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten befürworten müssen, finden Stimmabgaben geheim statt.

8. Gäste und Medienvertreter

a) Gäste oder Medienvertreter können an den Mitgliederversammlungen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

b) Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, findet die Mitgliederversammlung nicht öffentlich statt.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

1. Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder

2. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Jährlich steht ein Prüfer zur Wahl

4. Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstands

5. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands

6. Genehmigung des Haushaltsplans

7. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen

8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

9. Beschlussfassung über Auflösung oder Zweckänderung des Vereins

 

§ 14 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

1. Dringlichkeitsanträge

a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

b) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

c) Sachverhalte nach § 14.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.

2. Initiativanträge

a) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

b) Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

c) Sachverhalte nach § 14.3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.

3. Besondere Anträge, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

 

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden

c) mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Das passive Wahlrecht setzt die Volljährigkeit und Vollgeschäftsfähigkeit des Kandidaten voraus. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu erhalten, sollten die Wahlperioden von 1. und 2. Vorsitzendem nicht identisch sein.

c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt.

d) Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben ein Team in eigener Verantwortung zusammenstellen.

e) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Quartal statt. Die Frist zur Einladung mit Tagesordnung beträgt sieben Tage. Alle anwesenden Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt mit je einer Stimme. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied nach §26 BGB zu unterzeichnen ist.

f) Bei Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes können deren Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt wer-den. Nach Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung endet die Berufung mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

 

§ 16 Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in unselbstständige Abteilungen und Gruppen, welche ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.

2. Über die Gründung oder Schließung dieser entscheidet der Vorstand.

3. Organisationsstruktur und interne Aufgabenverteilung regeln die Abteilungen und Gruppen eigenständig. Dazu können die Abteilungen sich eigene Ordnungen geben.

4. Die sportlichen Geschäfte der Abteilungen werden von der Abteilungsleitung eigenständig geführt. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Verein und den Verein ggf. im jeweiligen Fachverband.

5. Der Abteilungsleiter und mindestens ein Stellvertreter werden auf Basis des in der Abteilung festgelegten Verfahrens für die Dauer von zwei Jahren benannt.

6. In Abteilungen, die Zugriff auf Konten oder Kassen des Vereins haben, sind die Abteilungsleiter besondere Vertreter nach § 30 BGB.

7. Ein Vereinsmitglied kann Mitglied in mehreren Abteilungen sein.

 

§ 17 Vereinsordnungen

1. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen.

2. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 18 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 19 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 20 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vorstandsmitglieder nach §26 BGB als alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Hansestadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sport zu verwenden hat.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden gemeinnützig anerkannten Fusionsverein bzw. den aufnehmen-den gemeinnützig anerkannten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.11.2019 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder Erhaltung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.